Klimaschutz spielt nicht die erste Geige

Ein Gesetz rettet noch kein Klima: Der Begutachtungsentwurf des Klimagesetzes wird dem Erforderlichen nicht gerecht. Die „news330„-Analyse zeigt: Es mangelt nicht nur an greifbaren Zielen. Es fehlt auch das Signal von Dringlichkeit.

Bis Ende Oktober kann das Klimagesetz begutachtet und kommentiert werden. Aber schon jetzt, kurz nach der Vorlage des Entwurf lässt sich sagen: zu unverbindlich, zu spät. Es lohnt sich allerdings etwas genauer hinzusehen: Denn es sind nicht nur die Formulierungen, deren Dehnbarkeit auffällt, sondern auch ein paar ganz konkrete Passagen, die schlicht als alarmierend bezeichnet werden müssen.

Der Reihe nach. Bereits die Benennung gibt zu denken: Die Rede ist da von einem „Bundesgesetz zur Erfüllung von unionsrechtlichen Klimazielen…“ – die Formulierung bedient die EU-Skeptiker. Im ersten Paragraphen wird dann die internationale Ebene gleich noch einmal zitiert, außerdem werden bewusst weiche Formulierungen gewählt: „Der Bund setzt sich zum Ziel, dass….“. Politischer Wille und Verbindlichkeit brauchen klare Worte: „Der Bund hat zu…“. Oder: „Der Bund wird…“ Und nur auf den ersten Blick klingen die Worte um den Geltungsbereich der Verursacher-Sektoren klar. Aber davon später.

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Zur Unverbindlichkeit nimmt der Entwurf einen zweiten Anlauf: Beim Thema Kreislaufwirtschaft (§ 3) ist im Text die Rede davon, dass die österreichischen Kreislaufstrategie „Transformations-Schwerpunkte zu spezifizieren“ habe; „Dazu können etwa (Anm.d.R.: kursiv durch Autor)

  • Bauwirtschaft und Infrastruktur;
  • Mobilität;
  • Kunststoffe und Verpackungen;
  • Textilwirtschaft;
  • Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich
  • Informations- und Kommunikations-Technologien;
  • Biomasse; sowie
  • Abfälle und Sekundärressourcen zählen.“

Klingt umfassend, ist es aber nicht: Um dies zu erkennen, muss man sich freilich erst zu den Gesetzes-Erläuterungen blättern (oder klicken); Erst dann ist zu lesen: „Die Wortfolge ,können etwa’ (Anm.d.R.: kursiv durch Autor) soll aber zum Ausdruck bringen, dass diese nicht verpflichtend in zukünftigen Strategien so benannt werden müssen.“ 

Im nächsten Paragraphen „setzt sich“ der Bund die Klimaneutralität „zum Ziel“. Verpflichtung klingt anders, auch weil – recht unverbindlich – Genaueres auf die lange Bank geschoben wird:  „Die Bundesregierung hat eine gemeinsame Strategie für die klimaneutrale Verwaltung zu erarbeiten.“

Mann ohne Eigenschaften

Aber: Papier ist geduldig, auch wenn das Papier digitalisiert in Erscheinung tritt. Apropos Papier: Im zweiten Abschnitt steht der „institutionelle Rahmen“ im Mittelpunkt, dessen Paragrafen und Absätze daran erinnern, was Robert Musil in seinem Roman „Der Mann ohne Eigenschaften“ zu Papier gebracht hat: In kniffligen Situation ist es kein Fehler, eine Kommission einzusetzen. So auch in diesem Klimagesetz (wobei zu ergänzen ist: Kommissionen begleiten die österreichische Klimapolitik seit 1989, mehr dazu hier: Paragrafen schützen das Klima schon länger.). Die Kommission, die nun eingesetzt wird, heißt jetzt Steuergruppe, die einen

  • Klimafahrplan,
  • einen Nationalen Energie- und Klimaplan,
  • eine Langfriststrategie
  • sowie Sofortprogramme
  • und Pläne

zu erarbeiten hat.

Es gibt aber nicht nur eine Steuergruppe, sondern zwei. Die erste ist eine

  • politische Steuergruppe
    • (fünf Ministerien (ohne Kanzler und Vizekanzler),
    • ein/e Ländervertreterin bzw. -vertreter)

und die zweite eine

  • fachliche Steuergruppe (Bundeskanzleramt, sechs Ministerien, 9 Länder).

Schließlich soll noch ein

  • wissenschaftlicher Beirat eingesetzt werden, dessen Unabhängigkeit ausdrücklich betont wird. Paragraf sieben listet die Themen auf, bei denen die zwölf Mitglieder dieses Wissenschaftlichen Beirats ihre Expertise einzubringen haben.

„Auf ausdrücklichen Auftrag“

Musil-Leser bleiben aber an zwei Passagen hängen. Im Gesetzestext: „Darüber hinaus wird der Wissenschaftliche Klimabeirat auf ausdrücklichen Auftrag (Anm.d.R.: Kursiv durch Autor) der Steuerungsgruppe tätig.“ Also: Unabhängig, oder doch auf Zuruf? Und in den Erläuterungen: Bei Erarbeitung der unterschiedlichen Pläne, „hat der Wissenschaftliche Klimabeirat den gesetzlichen Auftrag“, schriftliche Empfehlungen zu übermitteln. Dies habe zu erfolgen, „während die Diskussionen in der Steuerungsgruppe im Gang sind“. Also: Nicht aus der Reihe tanzen!

„Für den ersten Klimafahrplan bedeutet dies, dass Empfehlungen jedenfalls vor dem 30. April 2027 (vgl. § 8 Abs. 3) vorgelegt werden müssen,“ wird weiter erläutert. Der Klimafahrplan ist, so die Vorgabe des Gesetzesentwurfs, „bis 30. September 2027“ abzuliefern. Klimaplanung also ein halbes Jahr ohne – möglicherweise unangenehme – Zwischenrufe von Expertinnen und Experten.

Wie effizient die beiden Steuerungsgruppen arbeiten können, ist nicht näher definiert, es wird jedenfalls die Notwendigkeit festgelegt, dass die Entscheidungen einvernehmlich sein müssen. In den Erläuterungen wird versucht, dies zu verdeutlichen: „Die Wortfolge ,im Einvernehmen’ ist dabei verfassungskonform so auszulegen, dass die Mitglieder des Bundes in der Steuerungsgruppe nicht eine Entscheidung betreffend Maßnahmen, Plänen der Strategien der Länder und Mitglieder der Länder in der Steuerungsgruppe nicht eine Entscheidung betreffend Maßnahmen, Plänen oder Strategien des Bundes beeinspruchen bzw. verhindern können. Vielmehr ist das Einvernehmen innerhalb der Mitglieder einer Gebietskörperschaft für Maßnahmen, Pläne und Strategien der jeweiligen Gebietskörperschaft maßgeblich.“

Verschwinden im Orchestergraben

Festgehalten wird zwar in Paragraf elf ein Korrekturmechanismus, der nicht näher konkret dargestellt wird, aber deutliche Vorgaben formuliert, indem auf Absatz fünf, Paragraf eins verwiesen wird. Der lautet:

„Der Bund bekennt sich

  • zu Maßnahmen zum Klimaschutz,
  • zur Klimawandelanpassung
  • und zur Kreislaufwirtschaft,
  • die auf aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
  • den Langfristzielen in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Übereinkommens von Paris entsprechen,
  • die Wettbewerbsfähigkeit
  • und den Wirtschaftsstandort Österreichs stärken,
  • sozial gerecht
  • und beschäftigungswirksam sind,
  • Kosteneffizienz
  • und budgetäre Nachhaltigkeit berücksichtigen,
  • und Ressourcen schonen.“

Sollte eine Maßnahme den obgenannten Hürdenlauf bewältigen können, so gibt es eine zweite Notbremse: Absatz sechs, Paragraf acht, normiert: „Für den Fall, dass Ereignisse, Entwicklungen oder sonstige Umstände eintreten, die besonders gravierende volkswirtschaftliche oder soziale Folgen nach sich ziehen, die wirtschaftliche Entwicklung, den Standort oder Arbeitsplätze gefährden, ist der aktuelle Klimafahrplan sowie das darin enthaltene Zieljahr der Klimaneutralität zu evaluieren und entsprechend anzupassen.“ Spätestens hier ist klar: Der Klimaschutz spielt nicht die erste Geige, sondern verschwindet im Orchestergraben.

„An Rahmenbedingungen anpassen“

Der Eindruck verdichtet sich in den Erläuterungen zu Paragraf elf, Absatz eins, in dem es um Korrekturmechanismen geht, die aktiviert werden sollten, wenn Zwischenziele nicht erreicht werden. Da heißt es: „Dies bedeutet, dass grundsätzlich Maßnahmen im Inland der Vorzug zu geben ist. Sollte sich hinsichtlich der Kosten der Maßnahmen aber klar abzeichnen, dass ein Ankauf eine Zielerreichung deutlich günstiger ermöglicht, so ist dieser jedenfalls auch möglich.“

Die Erläuterung geht da noch in die Tiefe: „Gleiches gilt für Ereignisse, Entwicklungen oder sonstige Umstände, die die volkswirtschaftliche Entwicklung, den Standort oder Arbeitsplätze im hohen Ausmaß gefährden. Eine solche Gefährdung ist anhand einschlägiger volkswirtschaftlicher Indikatoren zu bewerten. Dies stellt eine lex specialis zu Abs. 1 dar und soll sicherstellen, dass Maßnahmen im Klimafahrplan auch unabhängig von Änderungen im Unionsrecht (Abs. 4) sowie vom Korrekturmechanismus bei Zielwertüberschreitung (§ 11) bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen angepasst werden können.“

Zum Ende der Legislaturperiode

Durch die Erläuterungen erschließt sich allerdings nicht, weshalb für die Klimarisikoanalyse – und nur bei ihr – festgehalten ist, dass „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich bei der Erstellung der Klimarisikoanalyse einer geeigneten Institution bedienen.“

Der Klimarisikoanalyse wird in diesem Entwurf eine zentrale Rolle gegeben: „Der aktuelle Wissensstand zur Klimarisiken“ sei sowohl im Klimafahrplan als auch bei der Klimawandel-Anpassungsstrategie „explizit zu berücksichtigen“. Letztere, so der Entwurf, sei bis 31. Oktober 2029 zu aktualisieren. Herbst 2029 – wenn die Legislaturperiode zu Ende gegangen sein wird.

Ohne Höchstgerichte

Und abschließend eröffnet Paragraf 16, Absatz vier: „Dieses Bundesgesetz begründet als Selbstbindungsgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten.“ Die Erläuterung wird da noch deutlicher: „Aus dem Klimagesetz erwachsen daher weder (einklagbare) Rechte noch Pflichten für Dritte, ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. Dies wird im ersten Satz von Abs. 4 explizit festgehalten. Der zweite Satz stellt klar, dass Pläne und Strategien gemäß §§ 8 bis 11 –

  • also ein Klimafahrplan,
  • ein Nationaler Energie- und Klimaplan,
  • eine Langfriststrategie,
  • ein Sofortprogramm sowie
  • ein Plan für Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen

– als Planungsdokumente der Bundesregierung keine Rechtsquellen im Sinne des österreichischen Rechtsquellensystems sind. Sie unterliegen daher auch nicht der Prüfkompetenz des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs.“

Bleibt noch nachzutragen, wie das so ist mit dem erstem Jänner 2040 und der Klimaneutralität zu diesem Datum. Diese gelte, so legt das jedenfalls Paragraf eins, Absatz 6 fest, für die Sektoren, die in Anlage eins angeführt sind. Das heißt: Das Gesetz gilt nicht für die großen Industrieanlagen und Kraftwerke (sofern sie dem seit 2005 in der EU geltenden Emissionshandel unterliegen = ETS 1) – deren Emissionsrechte können als Zertifikate bis 2050 gehandelt werden. Die österreichischen ETS 1-Anlagen sind derzeit für die Emission von 25,6 Millionen Tonnen verantwortlich.

Von 67 Millionen Tonnen bleiben 1,5

Nach einer Verschiebung um ein Jahr startet ab Jänner 2028 (nach derzeitigem Stand, sofern die EU nicht noch einmal auf die Bremse steigt und den Start der Ausweitung verschiebt) „Emission Trading System“ (ETS) 2. Es ermöglicht den Handel mit Emissionszertifikaten bis 2050 für fast alle der übrigen Sektoren:

  • Energie- und Industrieanlagen (sofern sie nicht von ETS 1 erfasst sind, 4,58 Mio t),
  • Verkehr (18,25 Mio t),
  • Gebäude (6,32 Mio t),
  • Landwirtschaft (8,5 Mio t)
  • und Abfallwirtschaft (2,33 Mio t).

Die Emissionen dieser Sektoren machen 58,2 Prozent der österreichischen Treibhaus-Last aus. Bei ETS 2 gilt mit Inkrafttretung des Klimagesetzes also eine Doppelregelung – einerseits eine Zielvorgabe Netto-Null bis 2040, andererseits ETS 2, was einen Zertifikatehandel bis 2050 ermöglichen. Die Gesamt-Emissionen Österreichs belaufen sich auf 67,1 Mio t. ETS 1 schlägt mit 25,6 Mio t zu Buche, ETS 2 mit 39,98 Mio t; beide ETS-Sektoren machen 65,55 Tonnen aus.

Ausschließlich in Österreichs Treibhausgas-Mathematik bleiben die F-Gase mit 1,51 Millionen Tonnen, und die Landnutzungsänderungen (LULUCF). Bei letzteren geht es vor allem um die CO2-Bilanz des Waldes, die früher eine sichere Sache gewesen ist und die österreichische CO2-Rechnung um Millionen Tonnen erleichtert hat. Mittlerweile ist das aber nicht mehr so sicher: Waldbrände und zurückgehende Vitalität der Bäume haben den Wald auch schon zur Kohlenstoff-Quelle gemacht, wodurch das österreichische Treibhausgas-Budget verschlechtert worden ist.


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